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Brauchtumsfeuer
- Worauf ist zu achten?

Information zum Abheizen von pflanzlichen Materialien

Für das Entfachen von “Brauchtumsfeuern” als Ausnahme vom Verbot des Verbrennens von biogenen Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen nach den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes bestehen strenge zeitliche Einschränkungen!

Auf die Einhaltung der Covid-Maßnahmen ist zu achten!

Brauchtumsfeuer?

Information zum Abheizen von pflanzlichen Materialien

Für das Entfachen von “Brauchtumsfeuern” als Ausnahme vom Verbot des Verbrennens von biogenen Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen nach den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes bestehen strenge zeitliche Einschränkungen!

Auf die Einhaltung der Covid-Maßnahmen ist zu achten!

Osterfeuer

am Karsamstag (3. April 2021)
Das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15 Uhr des Karsamstags bis 3 Uhr früh am Ostersonntag zulässig. Ein Ausweichen auf den sogenannten “Kleinen Ostersonntag” (der Sonntag nach dem Ostersonntag), ist nicht zulässig.

Sonnwendfeuer

(21. Juni 2021)
Da der 21. Juni 2021 auf einen Montag fällt, ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am nächsten, auf den 21. Juni nachfolgenden Samstag (26. Juni 2021) zulässig.

regionale Brauchtumsfeuer

Feuer im Rahmen regionaler Bräuche, die das Abheizen eines Feuers beinhalten, wenn sie auf eine langjährige, gelebte Tradition mit eindeutigem Brauchtumshintergrund verweisen können (diese Feuer sind bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen!).

So Feuern sie richtig!

Im Gemeindegebiet von Graz ist das Entfachen von Brauchtumsfeuern GANZJÄHRIG VERBOTEN – siehe dazu BrauchtumsfeuerVO.

In Gemeinden, die in einem Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011 liegen, sind nur Oster- und Sonnwendfeuer zulässig!

In den nachstehenden Gemeinden darf jeweils nur ein Brauchtumsfeuer entfacht werden, das von der Gemeinde veranstaltet wird. Die Gemeinde darf sich hierfür auch eines Vereines oder einer Organisation als Veranstalter bedienen, wobei die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Gemeinde obliegt. Die Gemeinde hat dieses Brauchtumsfeuer bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen:

  • Feldkirchen bei Graz
  • Fernitz-Mellach (je eines in den Alt-Gemeinden Fernitz und Mellach)
  • Gabersdorf
  • Gössendorf
  • Gralla
  • Hart bei Graz
  • Hausmannstätten
  • Kalsdorf bei Graz
  • Lang
  • Lebring-St. Margarethen
  • Leibnitz (keine Beschränkung in der Alt-Gemeinde Seggauberg, je eines in den Alt-Gemeinden Kaindorf an der Sulm und Leibnitz)
  • Raaba-Grambach (je eines in den Alt-Gemeinden Raaba und Grambach)
  • St. Veit in der Südsteiermark (keine Beschränkung in den Alt-Gemeinden Sankt Nikolai ob Draßling und Weinburg am Saßbach)
  • Seiersberg-Pirka (je eines in den Alt-Gemeinden Seiersberg und Pirka)
  • Straß in Steiermark (je eines in den Alt-Gemeinden Straß in Steiermark, Obervogau, Spielfeld, Vogau)
  • Tillmitsch
  • Unterpremstätten-Zettling (je eines in den Alt-Gemeinden Unterpremstätten und Zettling)
  • Wagna
  • Werndorf
  • Wildon (keine Beschränkung in der Alt-Gemeinde Stocking, je eines in den Alt-Gemeinden Wildon und Weitendorf)
  • Wundschuh.

Außerhalb der Stadt Graz und der oben angeführten Gemeinden dürfen Brauchtumsfeuer auch von privaten Personen entfacht werden. Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben insbesondere der BrauchtumsfeuerVO einzuhalten.

Vorgaben

Es darf nur trockenes Holz (Baum- und Strauchschnitt) ohne Rauch- und Geruchsentwicklung punktuell (d.h. im unmittelbaren Anfallsbereich der Materialien) verbrannt werden (nur unter diesen Voraussetzungen handelt es sich nicht um Abfall). Ein “Zusammensammeln” von Strauch- und Baumschnitt zu sehr großen Feuern ist nicht zulässig!

Dabei ist auch zu beachten, dass von der Gemeinde bzw. von einem privaten Unternehmen abgeholter Strauch- und Baumschnitt (Grünschnittsammelstellen, Strauchschnittabfuhr, Häckseldienst) als Abfall gilt und daher keinesfalls für Osterfeuer verwendet werden darf. Die Gemeinde bzw. das Unternehmen hat mit der Übernahme die Verpflichtung zur Verwertung nach den Vorgaben der Verordnung über die Sammlung biogener Abfälle übernommen!!!

Keinesfalls dürfen Abfälle, insbesondere Altholz (Baumaterial, Verpackungen, Paletten, Möbel, usw.) und nicht biogene Materialien (Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, usw.) bei Brauchtumsfeuern mitverbrannt werden. Abfälle sind nach den abfallrechtlichen Bestimmungen über die Sammeleinrichtungen der Gemeinden (Altstoffsammelzentren, Sperrmüllabfuhr) oder über befugte Abfallsammler zu entsorgen!

In jedem Fall sollten Sie bereits länger gelagertes Material umlagern, um Kleintieren (z.B. Igel, Mäuse, Vögel) ein Überleben zu ermöglichen!

Die bei den Brauchtumsfeuern anfallenden Aschen sind entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen zu verwerten bzw. zu entsorgen. Bei einer stofflichen Verwertung der Aschen sind die Vorgaben der Richtlinie für den sachgerechten Einsatz von Pflanzenaschen zur Verwertung auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen einzuhalten.

Das Verbrennen von nicht geeigneten Materialien und das Verbrennen außerhalb der vorgesehenen Brauchtumstage (Karsamstag, 21. Juni – Sonnwendfeier) wird nach den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetz von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.630.– bestraft!

Vorsicht!

Wenn Sie trotzdem ein Brauchtumsfeuer entzünden, beachten Sie die Bestimmungen des Steiermärkischen Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes. Das Verbrennen im Freien ist nur bei Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen, entsprechender Überwachung des Verbrennens und bei Durchführung von Nachkontrollen nach dem Ablöschen zulässig. Das Entzünden größerer, weithin sichtbarer Feuer ist der zuständigen Feuerwehr rechtzeitig, mindestens jedoch eine Stunde vorher, anzuzeigen. Bei starkem Wind und großer Trockenheit ist das Verbrennen im Freien unzulässig!

Tipp!

Nach den Bestimmungen der Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle sind Materialien pflanzlicher Herkunft im unmittelbaren Bereich des Haushaltes oder der Betriebsstätte zu verwerten (Einzel- oder Gemeinschaftskompostierung) oder der Sammlung biogener Abfälle (Biotonne, Altstoffsammelzentrum, Grünschnittsammelstelle, Häckseldienst, usw.) zuzuführen.

Schädlings- und krankheitsbefallene Materialien?

Nutzen Sie diese Möglichkeiten und verzichten Sie auf das Abbrennen im Freien! Damit vermeiden Sie auch, dass Kleintiere qualvoll im Feuer verenden!

Nach den Bestimmungen der Verordnung des Landeshauptmannes vom 8. August 2012 über die Zulässigkeit von Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen (Verbrennungsverbot-AusnahmenVO) ist das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Materialien zulässig, wenn

  1. dies zur wirksamen Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten unbedingt erforderlich ist und
  2. keine andere ökologisch verträgliche Methode anwendbar ist.

Das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien ist der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens 24 Stunden vor dem Entzünden des Feuers zu melden und in geeigneter Form (z.B. mittels Fotos) zu dokumentieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die notwendigen Ermittlungen durchzuführen. Auf Verlangen sind die Dokumentationen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzuweisen.

Schädlings- und krankheitsbefallene Materialien?

Informationen zur “Verbrennung von biogenen Materialien außerhalb genehmigter Anlagen” (Stand: 2015)

Durch die Novelle zur Brauchtumsfeuer-Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22.01.2015 (LGBl. Nr. 3/2015) wird die Zulässigkeit von Brauchtumsfeuern neu geregelt (LGBl. Nr. 22/2011 i.d.F. LGBl. Nr. 112/2011, LGBl. Nr.34/2012). Die Rechtsgrundlage bildet § 3 Abs. 4 Bundesluftreinhaltegesetz – BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, zuletzt i.d.F. (BGBl. I Nr. 97/2013)

Gemäß der neuen Verordnung ist das Entfachen von Brauchtumsfeuern in der Steiermark – abgesehen von den unten genannten Beschränkungen – zulässig.

  • Ausnahmsloses ganzjähriges Verbot von Brauchtumsfeuern gilt im Gemeindegebiet Graz. In den lt. § 3 Abs. 3 ausgewiesenen Gemeinden im Grazer- und Leibnitzer Feld darf pro Gemeinde nur ein von dieser veranstaltetes Brauchtumsfeuer entfacht werden, welches bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen ist.
  • In Sanierungsgebieten im Sinne der Steiermärkischen Luftreinhalteverordnung 2011 i.d.g.F (LGBl. Nr. 116/2014 § 2) dürfen ausschließlich Osterfeuer (am Karsamstag) und Sonnwendfeuer (am 21. Juni bzw. am nachfolgenden Samstag) entfacht werden.
  • In der restlichen Steiermark dürfen obengenannte Feuer auch von Privatpersonen entzündet werden und darüberhinaus auch Feuer im Rahmen regionaler Bräuche , die auf eine langjährige, gelebte Tradition mit eindeutigem Brauchtumshintergrund zurückgehen. Sie sind der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen.

Für Osterfeuer gilt die Einschränkung, dass ein Entfachen nur zwischen Karsamstag 15 Uhr und Ostersonntag 3 Uhr erlaubt ist. Die Verlegung des Osterfeuers auf den “kleinen Ostersonntag” ist nicht zulässig.

Sonnwendfeuer dürfen nur am 21. Juni entzündet werden. Sollte der 21. Juni nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, so ist das Entzünden eines Sonnwendfeuers auch am nachfolgenden Samstag erlaubt. Verbrannt werden dürfen bei allen Brauchtumsfeuern ausschließlich Materialien pflanzlicher Herkunft in trockenem Zustand. Bei hoher Ozonbelastung sind zusätzliche Verbote möglich.

Es darf nur trockenes Holz (Baum- und Strauchschnitt) ohne Rauch und Geruchsentwicklung verwendet werden. Ungeachtet der Neuregelungen gelten auf Grund des Bundesgesetzes weiterhin nachstehende Regelungen über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen: 

  • Verbot des flächenhaften Verbrennens von biogenen Materialien.
  • Verbot des punktuellen Verbrennens von biogenen Gartenabfällen außerhalb von Brauchtumsfeuern.

(1) Die Beschickung von Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen darf ausschließlich mit trockenem, biogenem Material erfolgen. Zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung eines Brauchtumsfeuers dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet werden. Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers verhindern, zB durch das Bereithalten geeigneter Löschhilfen in der Nähe der Feuerstelle.

(2) Es ist auf eine möglichst geringe Rauchentwicklung zu achten, um eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft zu vermeiden.

(3) Bei Brauchtumsfeuern müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:

  1. 50m zu Gebäuden
  2. 50 m zu öffentlichen Verkehrsflächen, sofern diese nicht ausschließlich land- und forstwirtschaftlichem Verkehr dienen oder keine verkehrssichernden Maßnahmen getroffen werden;
  3. 100 m zu Energieversorgungsanlagen und Betriebsanlagen mit leicht entzündlichen bzw. explosionsgefährdeten Gütern. Für solche Anlagen können von der örtlich zuständigen Behörde nach Maßgabe der Art und Betriebsmittel der Anlage im Einzelfall auch höhere Mindestabstände vorgesehen werden;
  4. 40 m zu Baumbeständen bzw. zu Wald.

(4) Brauchtumsfeuer sind zu beaufsichtigen und abschließend verlässlich zu löschen, sodass das Feuer auch durch heftige Windstöße nicht wieder entfacht werden kann.

(5) Bei Nichteinhaltung der Abstands-, Beschickungs- und Sicherheitsbestimmungen ist das Entfachen des Feuers zu untersagen bzw. ein sofortiger Löschauftrag im Sinne des § 3 Abs. 2 BLRG seitens der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2011

Die Gesetzestexte finden Sie im Internet unter: www.ris.bka.gv.at

• Bundesluftreinhaltegesetz (BGBl. I Nr. 137/2002 i. d. F. BGBl. I Nr. 97/2013)

• Verbrennungsverbot– AusnahmeVO (LGBl. Nr. 77/2012)

• Bundesabfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 (BGBl. I Nr. 102/2002 i. d. F. BGBl. I Nr. 193/2013)

• Verordnung über die Sammlung biogener Abfälle (BGBl. Nr. 68/1992 i. d. F. BGBl. Nr. 456/1994)

• Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004 – StAWG 2004 (LGBl. Nr. 87/2014)

• Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz – StFGPG (LGBl. Nr. 12/2012 i. d. F LGBl. Nr. 87/2013)

• Immissionsschutzgesetz-Luft (§ 8) (BGBl. I Nr. 115/1997 i. d. F. BGBl. I Nr. 77/2010)

• Steiermärkische Luftreinhalteverordnung 2011 (LGBl. Nr. 2/2012 i. d. F. LGBl. Nr. 116/2014)

• Brauchtumsfeuerverordnung 2011 (LGBl. Nr. 22/2011 i. d. F. LGBl. Nr. 38/2015)

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