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Hundeabgabegesetz

Um Missverständnissen entgegen zu wirken, möchten wir Sie hiermit über das neue Steiermärkische Hundeabgabengesetz 2013 informieren. 

Allgemeine Information

Grundsätzlich wird für das Halten von Hunden eine Abgabe eingefordert. Die Höhe und die Bestimmungen bzw. Fristen für die Hundeabgabe sind in jedem Bundesland anders geregelt.

und zum Nachlesen:

Es gibt jedoch Befreiungs- und Ermäßigungsgründe (z.B. Nutzhunde) sowie Ausnahmen von der Abgabepflicht (Assistenzhunde, Dienst- und Rettungshunde).

Im Falle eines Umzugs muss Ihr Hund am bisherigen Wohnort abgemeldet und in der neuen Wohnsitzgemeinde angemeldet werden. Falls Sie Ihren Hund bei der Abgabenbehörde nicht abmelden, besteht die Abgabepflicht am bisherigen Wohnort weiter. Auch wenn Sie innerhalb einer Gemeinde umziehen, sollten Sie nicht vergessen, die neue Adresse bei der Abgabenbehörde bekannt zu geben.

Fristen

Halterinnen und Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde gemeldet werden.

Abmeldung

Die Abmeldung eines Hundes (Tod, Umzug, Weitergabe) muss der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. Solange die Meldung nicht erfolgt, besteht die Abgabenpflicht weiter.

Quelle: www.help.gv.at

Anmeldung

Die Meldung hat zu enthalten:

  • Name, Hauptwohnsitz, Geburtsdatum des Halters
  • Name, Rasse, Geschlecht, Wurfdatum des Hundes
  • Kennzeichnungsnummer (Mikrochipnummer)
  • Registrierungsnummer des Stammdatensatzes
  • Hundekundennachweis für Erstbesitzer
  • Nachweis der Haftpflichtversicherung

Falls der Hund noch nicht gekennzeichnet ist (Mikrochip), ist dies umgehend beim Tierarzt zu veranlassen.

Der Hundekundenachweis ist für alle Erstbesitzer, sowie für alle Hundehalter, die keinen Nachweis über eine durchgehende Haltung eines Hundes von mindestens 5 Jahren vorweisen können, erforderlich. Bei Nichtvorliegen des Hundekundenachweises wird die Hundeabgabe in doppelter Höhe (€ 120,-) vorgeschrieben. Nähere Informationen über den Hundekundenachweises erhalten Sie beim zuständigen Amtstierarzt der BH Liezen. 03612/2801-260 (Dr. Gruber).

Halter von Hunden haben eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von € 750.000,- abzuschließen. Diese Haftpflichtversicherung kann auch im Rahmen einer Haushalts- oder Jagdhaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichartigen Versicherung gegeben sein.

Abgabenpflicht:
Gemäß der Hundeabgabenordnung der Stadtgemeinde Trieben ist das Halten eines über drei Monate alten Hundes im Gemeindegebiet abgabenpflichtig. Von der Abgabenpflicht befreit sind Diensthunde (Polizeihunde), speziell ausgebildete Hunde (Blindenhunde, Partnerhunde) und Hunde in Tierheimen.
Die Hundeabgabe wird pro Kalenderjahr eingehoben und beträgt jährlich € 60,-.

Strafbestimmungen:
Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 2.000,- bis zu € 4.000,- zu bestrafen.

Mithilfe diesem Formular können Sie Ihren Hund anmelden: Antrag auf Anmeldung der Hundeabgabe

Befreiungen & Ermäßigungen

Abgabenbegünstigung:
Erfüllt ein Hund bestimmte Voraussetzungen ist eine Befreiung von jährlich 50% der festgesetzten Abgabe nach einer Antragsstellung bei der Stadtgemeinde Trieben möglich.

Diese Hunde müssen nachweislich:
a) zur ständigen Bewachung von land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben,
b) zur ständigen Bewachung von Gebäuden, die vom nächstbewohnten Gebäude mehr als 50 m entfernt liegen,
c) nach ihrer Art und Ausbildung von ihrem Besitzer zur Ausübung seines Berufs benötigt werden,
d) zur Durchführung des Jagdschutzdienstes gehalten werden, oder
e) nachweislich einen Kurs „Begleithund I oder II“ bei einer anerkannten Hundeschule absolviert haben

Antrag:
Wer die Anerkennung einer Abgabenbegünstigung oder die Anerkennung eines Befreiungsanspruches nach § 4 des Hundeabgabegesetzes anstrebt, hat bis spätestens zum 28. Februar bei der Stadtgemeinde Trieben den diesbezüglichen Antrag zu stellen. Erfolgt kein Antrag bis zu dieser First, wird die jährliche Abgabe von € 60,- vorgeschrieben.

Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung: Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung

Antrag auf Ermäßigung für einen Hund mit Ausbildung: Antrag auf Ermäßigung mit Ausbildung

Chip-Pflicht

Seit 2010 müssen alle in Österreich gehaltenen Hunde mit einem Microchip gekennzeichnet sein. Hunde, die aus anderen EU-Ländern nach Österreich verbracht werden, müssen ebenfalls mit einem Microchip gekennzeichnet sein bzw. werden.

Welpen müssen spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe (z.B. bevor der Hund von der Züchterin/dem Züchter zur neuen Besitzerin/zum neuen Besitzer übersiedelt) gechippt werden. Ältere Hunde, die in Österreich ein neues Zuhause gefunden haben, müssen ebenfalls mit einem Microchip gekennzeichnet werden, sofern sie bislang noch nicht gechippt wurden.

Ein Microchip ist nur dann sinnvoll, wenn der Zifferncode und die Daten des Hundes bzw. der Besitzerin oder des Besitzers in einer Datenbank gesammelt werden. Nur so kann ein eventuell entlaufener Hund auch mit seiner Besitzerin/seinem Besitzer in Verbindung gebracht werden. Vor der Chip-Pflicht konnten Hundehalterinnen und Hundehalter Ihre Hunde freiwillig in einer privaten, kostenpflichtigen Datenbank registrieren lassen. Derartige Datenbanken betreiben zum Beispiel Animal Data, Petcard oder IFTA. Es gab keine Verpflichtung, seinen Hund in einer solchen Datenbank zu registrieren, was zur Folge hatte, dass viele Hunde zwar gechippt, aber nirgends registriert waren.

Seit Anfang 2010 gibt es nun eine österreichweite Datenbank, in der alle Hunde gemäß § 24a des Tierschutzgesetzes jedenfalls registriert werden müssen.

Informationen zum Thema:

Hundekundenachweis

Personen, die ab 1.1.2013 einen Hund neu anschaffen und nicht vorher einen anderen Hund über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren durchgehend gehalten haben, müssen einen Nachweis für das Halten von Hunden erbringen.

Mehr Informationen dazu:

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. November 2012, mit der nähere Bestimmungen über den Hundekundenachweis erlassen werden
(Stmk. Hundekundenachweis-Verordnung)

Stammfassung: LGBl. Nr. 117/2012

Auf Grund des § 3b Abs. 9 des Stmk. Landes Sicherheitsgesetzes, LGBl. Nr. 24/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 89/2012, wird verordnet:

Die erforderliche Sachkunde für die Haltung eines Hundes ist als gegeben anzunehmen, wenn die Absolvierung einer 4 stündigen Ausbildung über die in § 3 festgelegten Inhalte nachgewiesen wird.

Zur Durchführung der theoretischen Ausbildung sind Amtstierärztinnen/Amtstierärzte berechtigt. Wird mit diesen nicht das Auslangen gefunden, kann sich die Behörde auch anderer geeigneter Tierärztinnen/Tierärzte bedienen.

Die theoretische Ausbildung hat mindestens nachstehende Inhalte zu umfassen:

1. Allgemeine Anforderungen an Haltung und Pflege von Hunden (Betreuungsaufwand, Ernährung, Beschäftigung, Haltungsumfeld, Erkrankungen, Impfungen, Kosten)

2. Verhalten und rassespezifische Eigenschaften von Hunden (Sozial , Aggressions und Ausdrucksverhalten)

3. Erziehung und Ausbildung von Hunden (Lernverhalten, tiergerechte Aufzuchts , Erziehungs und Ausbildungsmethoden, zulässige Hilfsmittel)

4. Gefahrenquellen und Gefahrvermeidung im Umgang mit Hunden. (Führen von Hunden in der Öffentlichkeit, Kontakt mit Kindern)

5. Rechtliche Rahmenbedingungen der Hundehaltung (Stmk. Landessicherheitsgesetz, Tierschutzgesetz, 2. Tierhaltungsverordnung, Haftungsfragen)

Von der Verpflichtung, den Nachweis gemäß § 3b Abs. 8 Stmk. Landes Sicherheitsgesetz, zu erbringen, ausgenommen sind:

1. Personen, die die Absolvierung eines Kurses “Begleithund I oder II” oder eines anderen übergeordneten Kurses einer vom Österreichischen Kynologenverband (ÖKV) oder von der Österreichischen Hunde Sport Union (ÖHU), vom Österreichischen Jagdhundegebrauchsverband oder von der Steirischen Jägerschaft anerkannten Hundeschule oder Ausbildungsstätte nachweisen können;

2. Personen, die ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin oder Zoologie vorweisen können,

3. Personen, die die Prüfung zur tierschutzqualifizierten Hundetrainerin/zum tierschutzqualifizierten Hundetrainer absolviert haben.

Die Entrichtung der Verwaltungsabgabe ist spätestens bei Beginn der Ausbildung nachzuweisen.

Die Teilnahme an der Ausbildung gemäß § 1 ist nach Ausbildungsende von der Vortragenden/vom Vortragenden durch Unterfertigung und Aushändigung des Nachweises gemäß der Anlage zu bescheinigen.

(Anmerkung: Anlage siehe LGBl. 2012, Seite 561)

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Heimtierdatenbank - Registierungsmöglichkeiten

Grundsätzlich existieren vier Möglichkeiten, um einen Hund in der Heimtierdatenbank zu melden:

1.

Die Halterin/Der Halter selbst führt die Meldung online durch: dazu benötigt man eine aktivierte Bürgerkarte (per E-Card oder Handy) und eine gültige E-Mail-Adresse. Bei Verwendung der E-Card wird ein Kartenlesegerät benötigt. Der Einstieg erfolgt über heimtierdatenbank.ehealth.gv.at. Diese Meldung ist kostenlos und Sie haben die Möglichkeit, jegliche Änderungen Ihrer Daten selbst vorzunehmen.

2.

Die Tierärztin/Der Tierarzt, die/der die Kennzeichnung vorgenommen hat, kann im Auftrag der Halterin/des Halters auch die Meldung vornehmen. Dies erfolgt über eine der privaten Datenbanken wie Petcard. Diese Variante ist kostenpflichtig

3.

Die Halterin/Der Halter kann die Daten an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde melden, die dann die Registrierung vornimmt. Die Bezirksverwaltungsbehörden können dafür Gebühren einheben. Es kann sich auch lohnen, bei ihrer Gemeinde nachzufragen, denn viele Gemeinden haben ebenfalls einen Zugang zur Heimtierdatenbank erhalten.

4.

Des Weiteren kann die Meldung über sonstige Meldestellen erfolgen – dies kann unter Umständen auch ein Tierheim sein, welches seine Hunde bei der Aufnahme und Abgabe selbst meldet oder eine andere private Datenbank, die auch eine § 24a Meldung gemäß Tierschutzgesetz durchführt.

Abmeldung

Die Beendigung des Haltens eines Hundes ist unter Angabe des Endigungsgrundes (Tod, Umzug, Weitergabe) und unter Bekanntgabe einer allfälligen neuen Hundehalters innerhalb von 4 Wochen der Gemeinde zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch, wenn der Hundehalter den Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt. Solange die Meldung nicht erfolgt ist, besteht die Abgabepflicht weiter.

Antrag auf Abmeldung der Hundeabgabe: Antrag auf Abmeldung

AMTSSTUNDEN

Montag und Dienstag
08.00 bis 12.30 Uhr
und 13.30 bis 16.00 Uhr

Mittwoch und Donnerstag
08.00 bis 12.30 Uhr

Freitag
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