Es gibt drei „Stufen” von Bauverfahren, die unterschiedlich gesetzlich geregelt sind:
Bauvorhaben mit Baubewilligung
Gemäß § 19 Stmk. Baugesetz müssen Neu- oder Umbauten sowie Abbrüche durch ein Bauverfahren bewilligt werden. Dazu müssen Sie ein schriftliches Ansuchen für die Baubewilligung stellen und entsprechende Dokumente einreichen.
Bauansuchen im vereinfachten Verfahren:
Gemäß § 20 Stmk. Baugesetz unterliegen kleine Bauvorhaben, wie die Errichtung und der Umbau von kleinen Garagen oder Carports, sowie Kleinhäuser einer Anzeigepflicht. Darunter fallen auch Heizungsanlagen, Werbeanlagen sowie Einfriedungen gegen öffentliches Gut. Dazu müssen Sie ein Ansuchen für anzeigepflichtige Vorhaben stellen.
Meldepflichtiges Bauvorhaben:
Gemäß § 21 Stmk. Baugesetz gibt es Bauvorhaben, die keine Baugenehmigung oder -anzeige erfordern. Dies sind zum Beispiel kleine Gerätehütten und Carports bis zu einer maximalen Gesamtfläche von 40 m². Trotzdem müssen Sie das Bauamt der Stadtgemeinde Trieben über die Vorhaben mit einer kurzen Mitteilung informieren.
Weitere Informationen zum Thema Bauen finden Sie auch auf der Homepage help.gv.at.