Kundmachung Jagdpachtentgelt 2026/27 – Aufteilung
Aufteilungsentwurf Gemäß § 21 Steierm. Jagdgesetz 1986 LGBl. Nr. 23/1986 idF LGBl. Nr. 32/2008 hat der Gemeinderat das jährliche Jagdpachtentgelt unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes der
Sie haben vor, sich in Trieben niederzulassen und ein Haus zu bauen? Sie haben Fragen zum Grundstückskauf oder zu den örtlichen Bauvorschriften? Wollen sie ein Gebäude umbauen oder planen Sie einen Zubau?
Für Baugeschehen in Trieben ist seitens der Gemeinde das Bauamt zuständig. Egal was Sie umbauen oder neu bauen möchten, ein Ansuchen bei der Stadtgemeinde Trieben ist immer notwendig. Für Bauvorhaben sowie den Abbruch von Gebäuden wird ein Bauverfahren eingeleitet, welches das Bauamt vorprüft.
Grundsätzlich unterliegen alle Bauvorhaben in der Steiermark dem Steiermärkischen Baugesetz. Auch vermeintlich kleine bauliche Maßnahmen wie Fassadenfärbelungen, Balkonverkleidungen, Einfriedungen oder Überdachungen müssen der Gemeinde gemeldet werden.
Arten von Bauvorhaben
Es gibt drei „Stufen” von Bauverfahren, die unterschiedlich gesetzlich geregelt sind:
Bauvorhaben mit Baubewilligung
Gemäß § 19 Stmk. Baugesetz müssen Neu- oder Umbauten sowie Abbrüche durch ein Bauverfahren bewilligt werden. Dazu müssen Sie ein schriftliches Ansuchen für die Baubewilligung stellen und entsprechende Dokumente einreichen.
Bauansuchen im vereinfachten Verfahren:
Gemäß § 20 Stmk. Baugesetz unterliegen kleine Bauvorhaben, wie die Errichtung und der Umbau von kleinen Garagen oder Carports, sowie Kleinhäuser einer Anzeigepflicht. Darunter fallen auch Heizungsanlagen, Werbeanlagen sowie Einfriedungen gegen öffentliches Gut. Dazu müssen Sie ein Ansuchen für anzeigepflichtige Vorhaben stellen.
Meldepflichtiges Bauvorhaben:
Gemäß § 21 Stmk. Baugesetz gibt es Bauvorhaben, die keine Baugenehmigung oder -anzeige erfordern. Dies sind zum Beispiel kleine Gerätehütten und Carports bis zu einer maximalen Gesamtfläche von 40 m². Trotzdem müssen Sie das Bauamt der Stadtgemeinde Trieben über die Vorhaben mit einer kurzen Mitteilung informieren.
Weitere Informationen zum Thema Bauen finden Sie auch auf der Homepage help.gv.at.
Formulare
Informationen
Aufteilungsentwurf Gemäß § 21 Steierm. Jagdgesetz 1986 LGBl. Nr. 23/1986 idF LGBl. Nr. 32/2008 hat der Gemeinderat das jährliche Jagdpachtentgelt unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes der
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