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Änderung der Abgaben:

Ab 2023 wird die Ferienwohnungsabgabe durch die Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe ersetzt.

Gemäß § 1 Z 1 StZWAG in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 14. Dezember 2022 wird in der Stadtgemeinde Trieben eine Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe eingehoben. Die Verordnung tritt mit 01. Jänner 2023 in Kraft.

Die Abgabenpflichtigen haben die Abgabe selbst zu berechnen und der Gemeinde den selbstberechneten Betrag für 2023 sowie die Nutzfläche der Wohnung bis spätestens 31. März 2024 bekannt zu geben. Die Abgabe ist binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Selbstberechnung zu entrichtet. Wird die Selbstberechnung zu spät oder keine Berechnung vom Abgabepflichtigen abgegeben, so darf die Abgabenbehörde (Gemeinde) die Abgabe mit Bescheid festsetzen. Ein Verspätungszuschlag in der Höhe von bis zu 10% der Abgabe kann die Abgabebehörde auferlegen. (Gemäß § 135 BAO unter Beachtung des § 135a BAO).

Zweitwohnsitzabgabe

Die Zweitwohnsitzabgabe ist eine Abgabe auf Zweitwohnsitze. Als Zweitwohnsitz gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird. Abgabepflichtig sind Eigentümer:innen oder im Falle eines Baurechts Baurechtsberechtigte einer Wohnung.

Wird eine Wohnung unbefristet oder mindestens sechs Monate vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, sind für die Dauer der Überlassung die Inhaber:innen (wie Mieter:innen, Pächter:innen) abgabepflichtig. Dies bedeutet, die Zweitwohnsitzabgabe fällt an, wenn die Mieter mit Zweitwohnsitz gemeldet sind und müssen eine Selbsterklärung abgeben (nicht der Vermieter).  Eine Änderung ist binnen 1 Monats an die Gemeinde zu melden (Meldepflicht).

Die Zweitwohnsitzabgabe beträgt im gesamten Gemeindegebiet pro m2 Nutzfläche 7,50 € pro Jahr.

Wohnungsleerstandsabgabe

Gegenstand der Abgabe bilden Wohnungen ohne Wohnsitz. Das sind Wohnungen, an denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz noch als sonstiger Wohnsitz vorliegt.

Abgabepflichtige sind die Eigentümer:innen der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten.

Die Wohnungsleerstandsabgabe beträgt im gesamten Gemeindegebiet pro m2 Nutzfläche 7,50 € pro Jahr.

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