Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe für 2024

Gemäß § 1 Z 2 StZWAG in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 14. Dezember 2022 wird in der Stadtgemeinde Trieben eine Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe eingehoben.

Wohnungsleerstandsabgabe

Gegenstand der Abgabe bilden Wohnungen ohne Wohnsitz. Das sind Wohnungen, an denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz noch als sonstiger Wohnsitz vorliegt.

Die Wohnungsleerstandsabgabe beträgt im gesamten Gemeindegebiet pro m² Nutzfläche € 7,50.

Zweitwohnsitzabgabe

Gegenstand der Abgabe bilden Zweitwohnsitze. Als Zweitwohnsitze gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 B-VG) verwendet wird.

Die Zweitwohnsitzabgabe beträgt im gesamten Gemeindegebiet pro m² Nutzfläche € 7,50.

Die beiden Abgaben entstehen mit Ablauf des Kalenderjahres 2024. Diese sind von den Abgabepflichtigen selbst zu berechnen (Selbsterklärerabgabe!) und bis zum 31. März 2025 der Gemeinde zu melden. 

Formulare zum Download

Zweitwohnsitzabgabe 2024

2024 ZW_Ausnahmeerklärung

2024 ZW_Abgabeerklaerung_nachqm

Wohnungsleerstandsabgabe 2024

2024 WL_Abgabeerklaerung_nachqm

2024 WL_Ausnahmeerklärung

2024 WL_Ausnahmeantrag Vorsorgewohnung

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